RS Vfgh 2002/5/8 B797/02

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Veröffentlicht am 08.05.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Medienrecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf (neuerliche) Zulassung zur Veranstaltung eines lokalen Hörfunkprogrammes und Erteilung der Zulassung an die mitbeteiligte Partei.

Eine sofortige Einstellung des Sendebetriebes samt den daraus resultierenden finanziellen Einbußen würde jedenfalls zu einer empfindlichen Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Erfolges der Beschwerdeführerin führen und die Betriebseinstellung für die Zeit des verfassungsgerichtlichen Verfahrens wäre mit einem erheblichen Schaden verbunden. Der dadurch der Beschwerdeführerin erwachsende Vermögensnachteil wäre unverhältnismäßig. Da zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen und der für die mitbeteiligte Partei mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Nachteil jenen der Beschwerdeführerin nicht überwiegt, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben.

(ebenso: B v 19.09.02, B1400/02).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B797.2002

Dokumentnummer

JFR_09979492_02B00797_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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