RS Vwgh 2001/5/31 2001/20/0041

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Veröffentlicht am 31.05.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 FrG 1997 ist die Behörde von der inhaltlichen Begründung der festgestellten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nur wegen der ungeklärten Herkunft des Asylwerbers nicht entbunden. Anders als bei der Asylgewährung kommt es bei der Gewährung von Abschiebeschutz nicht darauf an, ob es sich beim Zielstaat um den (tatsächlichen) Herkunftsstaat des Betroffenen handelt. § 57 FrG 1997 stellt nämlich darauf ab, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, der betreffende Fremde werde einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen (Abs 1) oder der in Abs 2 leg.cit. genannten Bedrohung ausgesetzt, ohne dass diese Bestimmung einen Bezug zur Staatsangehörigkeit des Fremden herstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200041.X04

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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