RS Vwgh 2001/5/31 2001/20/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Antragsteller ging bis zum Tag, an dem jene Umstände und Tatsachen, welche ihn an der fristgerechten Einbringung des Verfahrenshilfeantrages beim Verwaltungsgerichtshof gehindert haben, weggefallen sind, rechtsirrig davon aus, er habe durch die Einbringung des Verfahrenshilfeantrages bei einem näher bezeichneten Landesgericht die Frist zur Bekämpfung des Asylbescheides gewahrt. Im Hinblick auf die (bloße) Hilfeleistung bei der Erstellung des Verfahrenshilfeantrages lag eine Bevollmächtigung des die Hilfe leistenden Mitarbeiters eines Ausländerhilfe erteilenden Vereines durch den Antragsteller gegenständlich nicht vor, sodass den Antragsteller ein Verschulden des Mitarbeiters des Vereines nicht trifft (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 97/20/0693). Ein Auswahlverschulden liegt dem Antragsteller gegenständlich schon im Hinblick auf die Empfehlung des Mitarbeiters des Vereines durch den vormaligen Rechtsvertreter nicht zur Last. Als rechtsunkundigen und der deutschen Sprache nicht mächtigen Fremden trifft den Antragsteller im vorliegenden Fall auch kein Überwachungsverschulden, da für ihn bis zum Tag des Aufhörens des Hindernisses erkennbare Anhaltspunkte, die ihn an der Fachkompetenz des Mitarbeiters des Vereines hätte zweifeln lassen müssen, nicht ersichtlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200266.X01

Im RIS seit

14.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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