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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §126 Abs2 Z4;Rechtssatz
Geht man von den Gesetzeszwecken betreffend Ausgänge nach § 99a StVG zu den im § 93 Abs 2 StVG genannten Zwecken sowie weiters davon aus, dass konkrete "Angelegenheiten" im Sinne des § 93 Abs 2 StVG vom Antragsteller nicht genannt werden, so kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie bei der Entscheidung darüber, ob der Antragsteller angesichts fehlender Aussichten auf eine bedingte Entlassung und des dadurch fehlenden Erfordernisses einer gezielten Entlassungsvorbereitung im Sinne der §§ 144 ff StVG zu einem Ausgang nach § 99a StVG zuzulassen sei, auf ein allgemein gehaltenes Urteil über seine Persönlichkeit abstellte. Die Behörde hatte zu diesem Zweck unter dem gemäß § 99 Abs 1 erster Satz in Verbindung mit § 99a Abs 1 StVG u.a. maßgeblichen Gesichtspunkt der besonderen Gefährlichkeit des Strafgefangenen sowohl auf in der Vergangenheit gelegene Umstände, nämlich die Art und den Beweggrund der der Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlung und den Lebenswandel vor der Anhaltung, als auch auf die Aufführung während der Anhaltung und somit bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den beantragten Ausgang Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200006.X01Im RIS seit
29.11.2001