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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Das Fehlen eines zusätzlichen Vorbringens in der Berufung befreite den unabhängigen Bundesasylsenat nicht von seiner gemäß § 67d AVG in Verbindung mit Art II Abs 2 Z 43a EGVG bestehenden Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. die Erkenntnisse vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, und vom 6. Oktober 1999, Zlen. 99/01/0199, 0240), weil der unabhängige Bundesasylsenat gemäß § 32 Abs 2 letzter Satz AsylG 1997 die Refoulement-Prüfung anders als die erstinstanzliche Behörde nicht in Bezug auf Nigeria, sondern in Bezug auf Sierra Leone vornahm und darüber Feststellungen auf Grund eines erst von ihm durchgeführten Ermittlungsverfahrens traf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200531.X01Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009