RS Vwgh 2001/5/31 2001/20/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2001
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des gegenständlichen Asylansuchens kommt es darauf an, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Strafe belegt zu werden, sodass für ihn die Verwirklichung dieses Glaubensübertritts nur bei Verlassen seines Heimatstaates ohne Furcht vor Verfolgung möglich war. Dass die Gefahr einer derartigen Bestrafung im Iran von vornherein auszuschließen wäre, kann den vom unabhängigen Bundesasylsenat seiner Entscheidung zu Grunde gelegten, einander teilweise widersprechenden Materialien aber keineswegs entnommen werden. Bei diesem Verständnis kann aber davon, dass das Vorbringen des Asylwerbers im Sinne des § 6 AsylG 1997 eindeutig jeder Grundlage entbehre, weil es hinsichtlich der darin ins Treffen geführten Bedrohungssituation gemäß Z 3 dieses Paragrafen offensichtlich den Tatsachen nicht widerspreche, keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200054.X02

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten