RS Vwgh 2001/5/31 2001/20/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32;
AsylG 1997 §6;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 6 AsylG 1997 orientiert sich an der Entschließung der für Einwanderung zuständigen Minister der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November und 1. Dezember 1992. Ein Asylantrag soll demnach "nur dann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, wenn eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (eindeutig) ausgeschlossen werden kann". Die Aufzählung der für ein Vorgehen nach § 6 AsylG 1997 in Betracht kommenden Fälle in den Z 1 bis 5 dieser Bestimmung ist abschließend (vgl. das Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 99/01/0273, mwN). In Bezug auf Entscheidungen nach § 6 AsylG 1997 ist nur die offensichtliche Unbegründetheit der Gegenstand des abgekürzten Berufungsverfahrens nach § 32 AsylG 1997. Eine Berufung kann nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass der Asylantrag zwar nicht "offensichtlich", aber doch "unbegründet" sei (vgl. das Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200054.X01

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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