RS Vfgh 2002/5/8 B792/02

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Veröffentlicht am 08.05.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge, weil für die beschwerdeführenden Gesellschaften durch die mit dem bekämpften Bescheid intendierte (zügige) Weiterführung des Vergabeverfahrens zum Zweck einer rechtmäßigen Evaluierung sämtlicher Angebote (sohin auch jenes der beschwerdeführenden Gesellschaften) die behaupteten unverhältnismäßigen Nachteile nicht verbunden sind.

(Nichtigerklärung der Zuschlagserteilung des Auftraggebers im Verfahren betreffend Vergabe der Generalplanleistungen für den Umbau des Kleinen Festspielhauses in Salzburg wegen fehlerhafter Bestbieterermittlung).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B792.2002

Dokumentnummer

JFR_09979492_02B00792_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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