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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VergabewesenRechtssatz
Keine Folge, weil für die beschwerdeführenden Gesellschaften durch die mit dem bekämpften Bescheid intendierte (zügige) Weiterführung des Vergabeverfahrens zum Zweck einer rechtmäßigen Evaluierung sämtlicher Angebote (sohin auch jenes der beschwerdeführenden Gesellschaften) die behaupteten unverhältnismäßigen Nachteile nicht verbunden sind.
(Nichtigerklärung der Zuschlagserteilung des Auftraggebers im Verfahren betreffend Vergabe der Generalplanleistungen für den Umbau des Kleinen Festspielhauses in Salzburg wegen fehlerhafter Bestbieterermittlung).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B792.2002Dokumentnummer
JFR_09979492_02B00792_01