RS Vwgh 2001/5/31 2001/20/0041

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Veröffentlicht am 31.05.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §75;

Rechtssatz

Zur Frage, in Bezug auf welchen "Herkunftsstaat" im Sinne des § 8 AsylG 1997 bei ungeklärter Herkunft des Fremden die Voraussetzungen des § 57 FrG 1997 zu prüfen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0561, dargelegt, dass sich aufgrund der in dieser Bestimmung vorgenommenen Verknüpfung des Asylverfahrens mit der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, welche gemäß § 75 FrG 1997 in Bezug auf den vom Antragsteller bezeichneten Staat zu prüfen ist, ergibt, dass gemäß § 8 AsylG 1997 keine Feststellung in Bezug auf einen unbekannten "tatsächlichen" Herkunftsstaat zu treffen ist, sondern die Gefährdungssituation in Bezug auf den Staat zu prüfen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200041.X05

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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