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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/20/0465 E 25. November 1999 RS 5Stammrechtssatz
Die grundsätzliche Pflicht der belangten Behörde zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Verhandlung nur in Bezug auf die zu treffende Entscheidung über den Abschiebungsschutz nicht gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200531.X02Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009