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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §28;Rechtssatz
Trotz amtswegiger Ermittlungspflicht der Asylbehörden gemäß § 28 AsylG 1997, welche Bestimmung eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs 2 AVG hervorgehenden Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und -feststellung darstellt, obliegt es grundsätzlich dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 98/20/0464).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001200041.X01Im RIS seit
02.08.2001