RS Vwgh 2001/5/31 98/20/0176

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Veröffentlicht am 31.05.2001
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §90b Abs5;
StVG §93;
StVG §94;
StVG §96 Abs1;
StVG §96 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0177 98/20/0178 98/20/0179

Rechtssatz

Die rechtliche Schlussfolgerung, schon aus der mangelnden Unterscheidung von "Tischbesuchsraum" und "Einzel-Sprechkabinen" im Gesetz ergebe sich, dass die Ablehnung der Durchführung eines Besuches in einem Raum der zuletzt genannten Art einer Verweigerung des subjektiven Rechtes auf das Empfangen von Besuchen "gleichkomme", trifft nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998200176.X01

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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