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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §90b Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0177 98/20/0178 98/20/0179Rechtssatz
Die rechtliche Schlussfolgerung, schon aus der mangelnden Unterscheidung von "Tischbesuchsraum" und "Einzel-Sprechkabinen" im Gesetz ergebe sich, dass die Ablehnung der Durchführung eines Besuches in einem Raum der zuletzt genannten Art einer Verweigerung des subjektiven Rechtes auf das Empfangen von Besuchen "gleichkomme", trifft nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998200176.X01Im RIS seit
31.07.2001