RS Vwgh 2001/6/1 2000/19/0101

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Veröffentlicht am 01.06.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Eine positive Gebrauchnahme vom Ermessen nach § 25 Abs. 3 AlVG kommt - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen - nur dann als im Sinne des Gesetzes gelegen in Betracht, wenn entweder ein Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht vorliegt oder ein solcher zwar verwirklicht ist, aber eine Rückforderung vom Empfänger der Leistung nach diesen Bestimmungen aus tatsächlichen Gründen scheitert. Die diesbezüglichen Gründe der Ermessensübung sind im Bescheid darzulegen. Fehlt eine solche Darlegung, so ist der Bescheid schon deshalb inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 30.9.1994, Zl. 91/08/0194).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Besondere Rechtsgebiete Diverses Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000190101.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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