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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §25 Abs1;Rechtssatz
Eine positive Gebrauchnahme vom Ermessen nach § 25 Abs. 3 AlVG kommt - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen - nur dann als im Sinne des Gesetzes gelegen in Betracht, wenn entweder ein Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht vorliegt oder ein solcher zwar verwirklicht ist, aber eine Rückforderung vom Empfänger der Leistung nach diesen Bestimmungen aus tatsächlichen Gründen scheitert. Die diesbezüglichen Gründe der Ermessensübung sind im Bescheid darzulegen. Fehlt eine solche Darlegung, so ist der Bescheid schon deshalb inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 30.9.1994, Zl. 91/08/0194).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Besondere Rechtsgebiete Diverses Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190101.X02Im RIS seit
18.10.2001