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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6 Abs1;Rechtssatz
Durch die Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG wird nicht in einer andere Behörden bindenden Weise über die Frage abgesprochen, ob ein türkischer Arbeitnehmer die Rechte des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 genießt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001190035.X04Im RIS seit
07.08.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011