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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / MedienrechtRechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Verfahren der Erteilung von Privatradiolizenzen kann der Verfassungsgerichtshof bei Abwägung aller berührten Interessen nicht finden, daß der Beschwerdeführerin mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger - jenen der Zulassungsinhaberin im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überwiegender - Nachteil erwachsen würde:
In Anbetracht der von der zugelassenen Mitbewerberin bereits getätigten Aufwendungen überwiegt ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des bestehenden Sendebetriebes (vgl. B v 26.02.98, B113/98; B v 07.12.00, B2093/00; B v 23.02.01, B145/01).
(ebenso: B962/02, B v 25.06.02, B1236/02, B v 03.09.02).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B762.2002Dokumentnummer
JFR_09979478_02B00762_01