RS Vfgh 2002/5/22 B762/02

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Veröffentlicht am 22.05.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Medienrecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Verfahren der Erteilung von Privatradiolizenzen kann der Verfassungsgerichtshof bei Abwägung aller berührten Interessen nicht finden, daß der Beschwerdeführerin mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger - jenen der Zulassungsinhaberin im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überwiegender - Nachteil erwachsen würde:

In Anbetracht der von der zugelassenen Mitbewerberin bereits getätigten Aufwendungen überwiegt ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des bestehenden Sendebetriebes (vgl. B v 26.02.98, B113/98; B v 07.12.00, B2093/00; B v 23.02.01, B145/01).

(ebenso: B962/02, B v 25.06.02, B1236/02, B v 03.09.02).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B762.2002

Dokumentnummer

JFR_09979478_02B00762_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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