RS Vwgh 2001/6/1 2001/19/0035

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Veröffentlicht am 01.06.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140;
FrG 1997 §14 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Antragstellung vom Inland auf Fälle des Verlustes von Asyl beschränkt, sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Die insofern gegenüber dem AufG 1992 gleich gebliebene Zielvorstellung des FrG 1997, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Eine Einschränkung des durch Art. 8 Abs. 1 MRK allenfalls geschützten Rechtes des Fremden auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch seinen Voraufenthalt begründeten persönlichen oder familiären Interessen durch die auf § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 gestützte abweisliche Entscheidung wäre aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt (Hinweis E vom 8. September 2000, Zl. 2000/19/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001190035.X10

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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