RS Vwgh 2001/6/1 2001/19/0032

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Veröffentlicht am 01.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1997 §10 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 28. Jänner 1999, Zl. 98/19/0229, ausgeführt hat, ist für die Frage, ob der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 vorliegt, maßgebend, dass sich der Antragsteller im Anschluss an eine sichtvermerksfreie Einreise im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Bundesgebiet aufhält, ohne dass er zwischenzeitig eine Berechtigung zum Aufenthalt auf Grund eines gewöhnlichen Sichtvermerkes, einer Aufenthaltsbewilligung oder aber eines Aufenthaltstitels oder eines Aufenthaltsvisums (Visum D) nach dem FrG 1997 erlangt hätte. Ob die sichtvermerksfreie Einreise bereits vor dem Inkrafttreten des FrG 1997 (am 1. Jänner 1998) erfolgt ist, ist für das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 unerheblich.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001190032.X01

Im RIS seit

25.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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