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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §11;Rechtssatz
Durch die Verwendung des Begriffes "freiwillig" in § 11 AlVG brachte der Gesetzgeber zwar zum Ausdruck, dass sich der freie Wille des in der Folge Arbeitslosen auf die Herbeiführung der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung beziehen muss. An der Freiwilligkeit der Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Dienstnehmerkündigung ändert aber der Umstand nichts, dass es dem Dienstnehmer wünschenswerter erschienen wäre, der Dienstgeber hätte ihm gekündigt bzw. hätte einer einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses zugestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190136.X01Im RIS seit
18.10.2001