RS Vwgh 2001/6/1 2001/19/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2001
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z6;
AuslBG §4c Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §30 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es im Beschwerdefall ausdrücklich offen bleiben kann, ob mit der Ausstellung eines ausdrücklich auf § 4c Abs. 2 AuslBG gestützten Befreiungsscheines eine die Niederlassungsbehörden bindende Feststellung des Inhaltes getroffen wäre, der aus dem Befreiungsschein Berechtigte genieße die Rechte des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB Nr. 1/80.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001190001.X03

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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