RS Vfgh 2002/6/3 B941/02

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Veröffentlicht am 03.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Festsetzung zu entrichtender Einkommensteuer iHv € 56.045,03.

In Anbetracht der Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers, der im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hat, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, daß die (vorläufige) Entrichtung der Steuer einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Insbesondere ist das Vorbringen betreffend den Zinsverlust nicht geeignet, einen solchen Nachteil aufzuzeigen, da diesem Effekt auf Seiten des Antragstellers ein entsprechender Zinsverlust auf Seiten des Abgabengläubigers im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenübersteht.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B941.2002

Dokumentnummer

JFR_09979397_02B00941_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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