Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache des Rechtsanwaltes J M, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H S, ..., gegen den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 18. April 2005, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 18. April 2005 wurde über den Antragsteller eine Geldstrafe in der Höhe von € 15.000,- zuzüglich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verhängt.
2. In der auf Art144 B-VG gestützten, gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend gibt der Antragsteller an, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden, er nach seinen finanziellen Verhältnisse jedoch die Geldstrafe derzeit nicht bezahlen könne.
3. Der Antragsteller hat es unterlassen, durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG darstellen würde, sodass dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung aller berührten Interessen nicht möglich ist.
Es wird auf die in den §§290ff. EO normierten Exekutionsbefreiungstatbestände sowie die gemäß §§39ff. EO bestehende Möglichkeit der Ratenzahlung bzw. Stundung verwiesen.
4. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B862.2005Dokumentnummer
JFT_09949190_05B00862_00