TE Vfgh Beschluss 2005/8/10 B862/05

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Veröffentlicht am 10.08.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des Rechtsanwaltes J M, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H S, ..., gegen den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 18. April 2005, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 18. April 2005 wurde über den Antragsteller eine Geldstrafe in der Höhe von € 15.000,- zuzüglich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verhängt.

2. In der auf Art144 B-VG gestützten, gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend gibt der Antragsteller an, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden, er nach seinen finanziellen Verhältnisse jedoch die Geldstrafe derzeit nicht bezahlen könne.

3. Der Antragsteller hat es unterlassen, durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG darstellen würde, sodass dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung aller berührten Interessen nicht möglich ist.

Es wird auf die in den §§290ff. EO normierten Exekutionsbefreiungstatbestände sowie die gemäß §§39ff. EO bestehende Möglichkeit der Ratenzahlung bzw. Stundung verwiesen.

4. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B862.2005

Dokumentnummer

JFT_09949190_05B00862_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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