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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Es ist festzuhalten, dass die Möglichkeit einer gänzlichen oder teilweisen Nachsicht im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 AlVG für die Verlusttatbestände des § 10 Abs. 1 leg. cit., welche Ausschlussfristen von mindestens sechs bzw. im Falle des zweiten Satzes dieser Bestimmung von mindestens acht Wochen zur Folge haben, besteht. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass gemäß § 10 Abs. 2 AlVG eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu erfolgen hat, wenn ein Arbeitsloser, über den nach § 10 Abs. 1 zweiter Satz AlVG eine Ausschlussfrist von acht Wochen verhängt wurde, noch vor Ablauf dieser Frist eine andere Beschäftigung aufnimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190136.X04Im RIS seit
18.10.2001