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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
B-VG Art7 Abs4;Rechtssatz
Beamte sind vom Anwendungsbereich der MRK hinsichtlich des Rechtes auf freie Meinungsäußerung nicht ausgeschlossen. Es trifft nicht zu, dass für Beamte nur ein beschränktes Recht auf freie Meinungsäußerung besteht. Dass sämtliche Grundrechte auch für Beamte gelten und Einschränkungen der Grundrechtsgeltung mit einem Beamtenverhältnis allein nicht begründet werden können, ist an sich nicht strittig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090140.X01Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013