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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/11/0433 B 30. Jänner 1996 RS 1Stammrechtssatz
Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt (bewilligt) wurde, ist mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen, wenn gegen diesen Bescheid noch eine - wenn auch keine abgesonderte - Berufung zusteht, so wie dies nach § 70 Abs 3 zweiter Satz AVG bei nicht letztinstanzlichen Wiederaufnahmsbescheiden der Fall ist (Hinweis E VS 23.3.1977, 1341/75, VwSlg 9277 A/1977).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090149.X01Im RIS seit
02.08.2001