RS Vwgh 2001/6/6 97/09/0222

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Veröffentlicht am 06.06.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §93 Abs1 impl;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §71 Abs1;
LDG 1984 §87 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Auch wenn § 71 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 als Zweck der Disziplinarstrafe ausdrücklich die Spezialprävention in den Vordergrund stellt, schließt die im ersten Satz dieser Bestimmung verwendete Formulierung, das Maß für die Höhe der Strafe habe die Schwere der Dienstpflichtverletzung zu sein, den Zweck der Generalprävention im Disziplinarrecht der Landeslehrer nicht aus. Diesen Zweck der Generalprävention erkennt das Gesetz im Übrigen auch ausdrücklich in § 87 Abs. 1 Z. 4 LDG 1984 an, wonach die Einstellung des Disziplinarverfahrens u. a. nur dann in Betracht kommt, wenn eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997090222.X06

Im RIS seit

14.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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