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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Gerichtsakt wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Erledigung von Beschwerden gegen solche EntscheidungenRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Gerichtsakt (hier: Beschluß des Oberlandesgerichtes) wegen Aussichtslosigkeit.
(ebenso hinsichtlich der beabsichtigten Beschwerdeführung gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes: B658/02, B684/02, B817/02, alle vom selben Tag).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B108.2002Dokumentnummer
JFR_09979397_02B00108_01