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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Auch Kritik an der eigenen Behörde durch einen Beamten ist zulässig und durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt. Der Beamte hat für seine Meinung weder einen Wahrheitsbeweis zu erbringen, noch haftet er disziplinär für die objektive Richtigkeit seiner Meinung. Es bedeutet keine Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG 1979, wenn ein Beamter in der Öffentlichkeit andere Beamte oder die ganze Beamtenschaft, aber auch die Bundesregierung oder einen Bundesminister kritisiert (Hinweis auf das VwGH E 28.7.2000, 97/09/0106 und die darin angegebene Judikatur). Nichts anderes hat für die in dieser Hinsicht im Wesentlichen vergleichbare Bestimmung des § 18 Abs. 2 zweiter Satz Wr DO 1994 zu gelten, deren Verletzung dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090140.X02Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013