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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs3 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/09/0137 E 6. September 1993 RS 1Stammrechtssatz
§ 4 Abs 3 Z 4 AuslBG regelt nicht, welchen Lohnbedingungen und Arbeitsbedingungen (einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften) der ausländische Arbeitnehmer unterliegt. Diese Bestimmung knüpft vielmehr an alle einschlägigen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften an, die diesen Gegenstand regeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090016.X01Im RIS seit
02.08.2001Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009