Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §43 Abs2 impl;Rechtssatz
Hat ein Beamter die in § 18 Abs. 2 zweiter Satz Wr DO 1994 gezogene, dem Schutz des guten Rufes anderer dienende Grenze überschritten, kann er sich nicht auf die zulässige Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung stützen, sondern ist es insoweit zulässig, seine Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 10 Abs. 2 MRK einzuschränken und ihn dafür disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (Hinweis VfGH E 12.10.1995, B 1166/93, VfSlg 14316/1995).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090140.X03Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013