RS Vwgh 2001/6/6 97/09/0222

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Veröffentlicht am 06.06.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §70 Abs1 Z3;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
SGG §12 Abs1;

Rechtssatz

Das dem disziplinarbeschuldigten Hauptschullehrer zur Last liegende Verbrechen gemäß § 12 Abs. 1 SGG ist zweifellos als eine sehr gravierende Straftat zu werten, die bei einem Hauptschullehrer angesichts dessen Vorbildfunktion für die ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen eine derart schwer wiegende Dienstpflichtverletzung darstellt, für die im Regelfall die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe, nämlich jene der Entlassung gemäß § 70 Abs. 1 Z. 4 LDG 1984 in Betracht kommt (Hinweis VwGH E 23. März 1994, Zl. 93/09/0391, zur Entlassung eines Beamten wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG). Dies trotz des Umstandes, dass dem Lehrer nur ein außerdienstliches Verhalten gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 zur Last gelegt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997090222.X05

Im RIS seit

14.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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