RS Vwgh 2001/6/6 98/09/0347

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Veröffentlicht am 06.06.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Eine Verletzung der Gehorsamspflicht ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil dem Beamten außerdienstliches Verhalten zum Vorwurf gemacht wird. Weisungen (wie etwa ein Alkoholverbot vor Dienstantritt) können sich durchaus auch auf das Verhalten außer Dienst beziehen, wenn dadurch die Dienstpflichten konkretisiert werden und kein Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090347.X01

Im RIS seit

14.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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