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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Eine Verletzung der Gehorsamspflicht ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil dem Beamten außerdienstliches Verhalten zum Vorwurf gemacht wird. Weisungen (wie etwa ein Alkoholverbot vor Dienstantritt) können sich durchaus auch auf das Verhalten außer Dienst beziehen, wenn dadurch die Dienstpflichten konkretisiert werden und kein Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090347.X01Im RIS seit
14.08.2001