RS Vwgh 2001/6/6 97/09/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 impl;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §70 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0391 E 23. März 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Innerhalb gesetzlicher Strafrahmen darf der VwGH in die Ermessensübung der Beh nicht etwa dadurch eingreifen, daß er aus Anlaß einer dagegen erhobenen Beschwerde sein Ermessen an die Stelle jenes der Beh setzen würde (Hinweis E 21.5.1949, 1104/47, VwSlg 840 A/1949, E 19.4.1962, 53/58 und E 6.11.1963, 1424/62, VwSlg 6139 A/1963). Anders verhält es sich jedoch bei der Entscheidung der Frage, ob von den mehreren im Katalog des § 92 Abs 1 BDG 1979 aufgezählten Strafmitteln über den Besch deren schwerstes, nämlich die Entlassung, zu verhängen ist, weil hier eben kein gesetzlicher Strafrahmen, sondern verschiedene Strafmittel normiert sind.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErmessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997090222.X04

Im RIS seit

14.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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