RS Vfgh 2002/6/4 B894/02

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Veröffentlicht am 04.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abfallbeseitigung
VfGG §85 Abs2 / Umweltschutz

Rechtssatz

Keine Folge - entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen

Beschwerde einer Bürgerinitiative und einer unmittelbaren Nachbarin gegen die Errichtung und den Betrieb einer thermischen Restmüllbehandlungsanlage in Arnoldstein.

Der Verfassungsgerichtshof nimmt im Hinblick auf die durch §45a Abs1 Z2 AbfallwirtschaftsG iVm der Deponieverordnung, BGBl 164/1996, geforderte Systemumstellung ab 01.01.04 ein qualifiziertes öffentliches Interesse an der alsbaldigen Realisierung des Projektes zwecks Sicherung der (autonomen,) den Vorgaben des AbfallwirtschaftsG und der darauf basierenden Deponieverordnung entsprechenden Hausmüllentsorgung im Land Kärnten an.

Keine Prüfung, ob die beschwerdeführenden Parteien ihrer Konkretisierungspflicht überhaupt hinreichend nachgekommen sind; Hinweis, daß bei sofortiger Realisierung des Projekts gegebenenfalls die mitbeteiligte Partei das Risiko für die Wiederherstellung des vorigen Zustandes bei Wegfall der Bewilligung zu tragen hat.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B894.2002

Dokumentnummer

JFR_09979396_02B00894_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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