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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1962 §29 Abs1;Rechtssatz
Seine durch die ihm übertragenen Aufgaben zukommende besondere Verantwortung gebietet dem Lehrer bei seiner Tätigkeit, die in § 2 SchOG 1962 normierte Aufgabe der Schule in seinem gesamten Verhalten zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährden oder in Frage stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997090222.X03Im RIS seit
14.08.2001Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010