RS Vwgh 2001/6/6 98/09/0317

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Veröffentlicht am 06.06.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Hat ein Beamter seine hinreichend begründeten Bedenken gegen die angeordnete Weisung dem Vorgesetzten (Weisungsgeber) mitgeteilt, so hat dies - wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt - zur Folge, dass bis zu einer schriftlichen Erteilung der Weisung für den Beamten (Lehrer) keine Pflicht zur Befolgung der von ihm für gesetzwidrig gehaltenen Weisung besteht (Hinweis VwGH E 26. Juni 1997, Zl. 95/09/0230, und die dort angegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090317.X03

Im RIS seit

14.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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