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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Hat ein Beamter seine hinreichend begründeten Bedenken gegen die angeordnete Weisung dem Vorgesetzten (Weisungsgeber) mitgeteilt, so hat dies - wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt - zur Folge, dass bis zu einer schriftlichen Erteilung der Weisung für den Beamten (Lehrer) keine Pflicht zur Befolgung der von ihm für gesetzwidrig gehaltenen Weisung besteht (Hinweis VwGH E 26. Juni 1997, Zl. 95/09/0230, und die dort angegebene Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090317.X03Im RIS seit
14.08.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009