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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §93 Abs1 impl;Rechtssatz
Für generalpräventive Erwägungen reicht schon die bloße Möglichkeit der Begehung von gleichartigen Straftaten durch andere Landeslehrer aus; der Zweck der Generalprävention kommt nicht nur dann in Betracht, wenn andere jenes Verhalten, von welchem sie durch die Strafe abgehalten werden sollen, bereits gesetzt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997090222.X07Im RIS seit
14.08.2001Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010