RS Vwgh 2001/6/6 97/09/0222

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Veröffentlicht am 06.06.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §93 Abs1 impl;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §71 Abs1;

Rechtssatz

Für generalpräventive Erwägungen reicht schon die bloße Möglichkeit der Begehung von gleichartigen Straftaten durch andere Landeslehrer aus; der Zweck der Generalprävention kommt nicht nur dann in Betracht, wenn andere jenes Verhalten, von welchem sie durch die Strafe abgehalten werden sollen, bereits gesetzt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997090222.X07

Im RIS seit

14.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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