RS Vwgh 2001/6/6 98/09/0317

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Veröffentlicht am 06.06.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §51;
BDG 1979 §52;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Besteht der Inhalt der Anschuldigung im Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit im Zusammenhang mit einer nicht genehmigten Dienstverhinderungsmeldung so muss die Disziplinarbehörde die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 1, 51 und 52 BDG 1979 betreffend die darin geregelten besonderen Dienstpflichten in Betracht ziehen. Auf Grund dieser besonderen Pflichtenregelungen über die Dienstzeit bzw. die (gerechtfertigte) Abwesenheit vom Dienst scheidet ein Verstoß gegen die grundsätzlich subsidiär anzuwendende Regelung der allgemeinen Dienstpflichten des § 43 BDG 1979 aus (Hinweis VwGH E 21. März 1991, Zl. 91/09/0002, und E 15. September 1994, Zl. 94/09/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090317.X01

Im RIS seit

14.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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