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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §115;Rechtssatz
Die Beurteilung der Verletzung dienstlicher Interessen hat alle Folgen für Funktionsfähigkeit und Ansehen der Beamten (des öffentlichen Dienstes) in Betracht zu ziehen, mit denen die Dienstpflichtverletzung verbunden war. Die Disziplinarbehörde hat daher im Rahmen dieser Beurteilung auch generalpräventive Erwägungen einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090347.X03Im RIS seit
14.08.2001