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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge - mangels hinreichend konkret dargelegtem Interesse
Beschwerde gegen Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung von analogem terrestrischen Privatfernsehen und gegen Erteilung der Zulassung an Mitbewerberin.
Geltendmachung einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung; Lizenzausübung mit massiven Investitionen verbunden.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet darzutun, warum mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid der Mitbewerberin eingeräumten Zulassung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat insbesondere verabsäumt, sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln soweit zu konkretisieren, daß dem Verfassungsgerichtshof die gemäß §85 VfGG gebotene Interessenabwägung möglich gewesen wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B993.2002Dokumentnummer
JFR_09979393_02B00993_01