RS Vfgh 2002/6/7 B993/02

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Veröffentlicht am 07.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Medienrecht

Rechtssatz

Keine Folge - mangels hinreichend konkret dargelegtem Interesse

Beschwerde gegen Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung von analogem terrestrischen Privatfernsehen und gegen Erteilung der Zulassung an Mitbewerberin.

Geltendmachung einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung; Lizenzausübung mit massiven Investitionen verbunden.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet darzutun, warum mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid der Mitbewerberin eingeräumten Zulassung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat insbesondere verabsäumt, sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln soweit zu konkretisieren, daß dem Verfassungsgerichtshof die gemäß §85 VfGG gebotene Interessenabwägung möglich gewesen wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B993.2002

Dokumentnummer

JFR_09979393_02B00993_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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