RS Vwgh 2001/6/7 99/20/0429

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Veröffentlicht am 07.06.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
AsylG 1997 §7;

Rechtssatz

Insofern die Behörde zur Begründung ihrer Subsumtion des Falles unter § 6 Z 2 AsylG 1997 damit argumentiert, die Verfolgung sei zu wenig intensiv, sei von Privatpersonen ausgegangen, es wäre staatlicher Schutz dagegen anrufbar gewesen und eine innerstaatliche Fluchtalternative liege vor, übersieht sie, dass die letztgenannten Aspekte unter keinen der Tatbestände des § 6 AsylG 1997 fallen und daher nur unter dem Gesichtspunkt einer Prüfung gemäß § 7 AsylG 1997 Bedeutung erlangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, m.w.N).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200429.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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