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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z2;Rechtssatz
Insofern die Behörde zur Begründung ihrer Subsumtion des Falles unter § 6 Z 2 AsylG 1997 damit argumentiert, die Verfolgung sei zu wenig intensiv, sei von Privatpersonen ausgegangen, es wäre staatlicher Schutz dagegen anrufbar gewesen und eine innerstaatliche Fluchtalternative liege vor, übersieht sie, dass die letztgenannten Aspekte unter keinen der Tatbestände des § 6 AsylG 1997 fallen und daher nur unter dem Gesichtspunkt einer Prüfung gemäß § 7 AsylG 1997 Bedeutung erlangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, m.w.N).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200429.X03Im RIS seit
21.02.2002