RS Vwgh 2001/6/7 99/20/0429

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Veröffentlicht am 07.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0464 E 23. Juli 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Berufungsentscheidungen nach § 32 Abs 2 erster Satz AsylG 1997 bildet nur die OFFENSICHTLICHE Unbegründetheit des Asylantrages den Gegenstand der Überprüfung (Hinweis E 23.7.1998, 98/20/0175). Bei einer Berufungsentscheidung nach § 6 AsylG 1997 sind auch die in der Berufung vorgebrachten Neuerungen im Berufungsverfahren nur daraufhin zu prüfen, ob der Asylantrag mit Rücksicht auf sie noch eindeutig jeder Grundlage entbehrt.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200429.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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