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23/01 KonkursordnungNorm
GGG 1984 §22 Abs2 Z3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/16/0433 E 9. August 2001Rechtssatz
Bei der vom Masseverwalter vorgenommenen Ausfertigung des Verteilungsentwurfs erfolgte die Aufnahme der Pauschalgebühr unter die nicht zur Gänze zu befriedigenden Masseforderungen im Widerspruch zum Gesetz, weil er seiner Verpflichtung zur vorschussweisen Bestreitung der Barauslagen (§ 47 Abs 2 Z 1 KO) nicht nachgekommen ist. Daher ist ihm eine schuldhafte Gebührenverkürzung iSd § 22 Abs 2 Z 3 GGG anzulasten, was seine Zahlungspflicht zur Folge hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160434.X02Im RIS seit
15.01.2002