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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des Art 18 Abs 1 B-VG kommt es der Vollziehung nicht zu, durch bloße Auskunftserteilung die Anordnungen des Gesetzgebers zu unterlaufen. Die Verbindlichkeit des Gesetzes wird durch eine Auskunftserteilung nicht in Wegfall gebracht. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann somit nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Exekutive einen Vollzugsspielraum eingeräumt hat (Hinweis E 5. April 2001, 98/15/0158).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150065.X03Im RIS seit
20.12.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013