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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aberkennung der mit B v 08.05.02 zuerkannten aufschiebenden Wirkung wird keine Folge gegeben.
Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf (neuerliche) Zulassung zur Veranstaltung eines lokalen Hörfunkprogrammes und Erteilung der Zulassung an die mitbeteiligte Partei.
Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß sich seit Beschlußfassung über den ersten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes maßgeblichen Umstände wesentlich geändert hätten. Auch unter Bedachtnahme auf den vorliegenden Schriftsatz der mitbeteiligten Partei ergibt die gemäß §85 Abs2 VfGG gebotene Interessenabwägung nicht, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden und daß der mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die mitbeteiligte Partei verbundene Nachteil unverhältnismäßig wäre bzw jenen der Beschwerdeführerin überwiegen würde.
(siehe auch B v 08.05.02, B797/02-4).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B797.2002Dokumentnummer
JFR_09979393_02B00797_01