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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Reichen die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit den Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auf jenen Betrag, um den die Abgabenbehörde bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger mehr erlangt hätte. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Erbringt er einen solchen Nachweis nicht, so haftet er uneingeschränkt (Hinweis E VS 22. September 1999, 96/15/0049, ergangen zu § 9 Abs 1 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150075.X02Im RIS seit
31.10.2001Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013