RS Vwgh 2001/6/7 98/15/0075

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Veröffentlicht am 07.06.2001
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Reichen die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit den Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auf jenen Betrag, um den die Abgabenbehörde bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger mehr erlangt hätte. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Erbringt er einen solchen Nachweis nicht, so haftet er uneingeschränkt (Hinweis E VS 22. September 1999, 96/15/0049, ergangen zu § 9 Abs 1 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150075.X02

Im RIS seit

31.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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