RS Vfgh 2002/6/10 B1807/99

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §423 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Antrages auf Ergänzung des Erkenntnisses hinsichtlich des Kostenspruchs; kein Kostenzuspruch für nicht abverlangten Schriftsatz

Rechtssatz

Der Antrag ist nicht begründet: Wird der mitbeteiligten Partei Gelegenheit zur Äußerung gegeben, so handelt es sich nicht um einen abverlangten Schriftsatz. Kosten für den nicht abverlangten Schriftsatz waren daher nicht zuzusprechen, zumal der Schriftsatz zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch nicht erforderlich war.

Entscheidungstexte

  • B 1807/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2002 B 1807/99

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1807.1999

Dokumentnummer

JFR_09979390_99B01807_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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