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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §19 Abs1;Rechtssatz
Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kommt es grundsätzlich auf den Zu- bzw Abfluss an. Nach § 19 Abs 1 EStG sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie den Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Akontozahlungen, die der Steuerpflichtige erhält, fließen nicht erst mit ihrer tatsächlichen Verrechnung, sondern bereits mit ihrer Bezahlung zu. Hiebei liegt es im Wesen einer Akontozahlung, dass der Empfänger die Verfügungsmacht über den Betrag und der Zahlende dafür eine vermögenswerte Forderung auf Erfüllung und, falls die Erfüllung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, auf (teilweise) Rückerstattung der Akontozahlung erhält (Hinweis E 24. September 1986, 84/13/0214).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995150112.X02Im RIS seit
07.02.2002