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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DUK-G 1994 §1;Rechtssatz
An der Natur der hoheitlichen Tätigkeit der Donau-Universität Krems ändert sich nichts dadurch, dass von Studierenden in Entsprechung des § 25 Abs 3 DUK-G Taxen eingehoben werden, um im gewissen Umfang zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Studienbetriebes beizutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150172.X02Im RIS seit
06.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013