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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §28;Rechtssatz
Die Behörde ist nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der FlKonv in Frage kommt, verpflichtet, gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0494).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200434.X01Im RIS seit
31.07.2001