RS Vwgh 2001/6/7 99/20/0429

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2001
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;

Rechtssatz

§ 6 Z 3 AsylG 1997 bezieht sich darauf, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation "offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die Behörde hat aber keinen Versuch unternommen, den Bescheid auf diese Bestimmung oder das Vorliegen ihrer Voraussetzungen zu stützen. Nicht nur im Spruch des Bescheides fehlt eine Bezugnahme auf diese Bestimmung, auch in der Begründung wird nicht dargetan, dass eine "offensichtliche Tatsachenwidrigkeit" vorliege. Mit den Darlegungen zur (schlichten) Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers wird keine offensichtliche Tatsachenwidrigkeit i.S. des von der Behörde der Entscheidung auch nicht zu Grunde gelegten § 6 Z 3 AsylG 1997, dh. einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit, aufgezeigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. September 2000, Zl. 99/01/0273, und vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/01/0294).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200429.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten